Kinderwagen im Mehrfamilienhaus: Das gilt es zu beachten
Die Einkaufstour oder der Spaziergang mit dem Nachwuchs ist beendet und nun geht es zurĂŒck nach Hause. Doch bereits im Hauseingang stoĂen viele Eltern auf ein Problem. Wohin mit dem Kinderwagen im Mehrfamilienhaus? Die Wohnung befindet sich im zweiten Obergeschoss und einen Aufzug gibt es nicht. Bedeutet dies, den sperrigen Babywagen jedes Mal ĂŒber die Treppe nach oben zu tragen oder 'runter in den Keller? Aber vielleicht darf der Kinderwagen auch einfach im Flur abgestellt werden. Was das Mietrecht, die Hausordnung oder der Brandschutz dazu sagen, darĂŒber informiert unser heutiger Ratgeberbeitrag.
Auf den Punkt gebracht: Kinderwagen im Treppenhaus
- Kinderwagen im Hausflur: Ist das grundsĂ€tzlich erlaubt? Ja, Kinderwagen dĂŒrfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn der Flur den Platz dafĂŒr bietet und keine unzumutbare Behinderung entsteht.
- Darf der Vermieter das Abstellen verbieten? Im Mietrecht gibt es kein pauschales Verbot fĂŒr Kinderwagen im Hausflur. Entsprechende Formulierungen in MietvertrĂ€gen und Hausordnungen können unwirksam sein, wenn diese den Fluchtweg nicht blockieren und keine BeeintrĂ€chtigung fĂŒr Mitbewohner bietet.
- Gibt es EinschrÀnkungen?
Sofern der Flur zu schmal ist, es einen Aufzug gibt und ein alternativer Kinderwagenstellplatz vorhanden ist, kann das Abstellen untersagt werden.
Kinderwagen im Hausflur abstellen erlaubt oder nicht?
ZunĂ€chst ist es wichtig zu wissen, dass Hausflur und Treppenhaus von allen Mietern oder WohnungseigentĂŒmern gleichermaĂen genutzt werden dĂŒrfen. Diese Bereiche eines Mehrfamilienhauses zĂ€hlen zu den GemeinschaftsrĂ€umen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass SchuhschrĂ€nke, FahrrĂ€der oder andere GegenstĂ€nde dort dauerhaft aufgestellt werden können. Welche Regeln gelten, ist oft im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten. Jedoch kann das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur nicht grundsĂ€tzlich untersagt werden. So sieht es das Mietrecht vor.
Wann ist es erlaubt?
Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur ist immer dann erlaubt, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und die Nachbarn nur unwesentlich bis gar nicht behindert werden. Im Eingangsbereich dĂŒrfen Kinderwagen nur dann abgestellt werden, wenn kein Aufzug verfĂŒgbar ist. Kann das Gestell zusammengeklappt werden, sollte diese Möglichkeit genutzt werden. Die Kinderwagen und Buggys von Osann bieten hierfĂŒr eine platzsparende Faltfunktion.
Wann ist es nicht erlaubt?
Ist der Hausflur zu schmal, um einen Kinderwagen abzustellen, wĂŒrde er eine Behinderung darstellen und den Fluchtweg blockieren. Ebenso könnten Rettungsdienste massiv behindert werden. In diesem Fall sollte davon abgesehen und eine andere Lösung gefunden werden. Ein weiterer Grund könnte eine entsprechende Brandschutzverordnung sein. Gibt es einen alternativen Abstellplatz fĂŒr den Kinderwagen, ist dieser zu nutzen. In diesem Fall wĂ€re ein Verbot, den Wagen im Treppenhaus abzustellen, rechtens.
Was besagen Hausordnung und Mietvertrag?
Kinderwagen im Treppenhaus Brandschutz
In erster Linie dienen Hausflure und TreppenhĂ€user als Flucht- und Rettungswege. Deshalb mĂŒssen diese Bereiche eines Wohnhauses nicht nur verkehrssicher sein, sondern auch frei bleiben. Kinderwagen, Rollatoren oder RollstĂŒhle, die dort abgestellt werden, stellen jedoch nicht grundsĂ€tzlich ein erhöhtes Risiko fĂŒr den Brandschutz dar. Ob eine reale Verletzung der geltenden Brandschutzbestimmungen fĂŒr das jeweilige Mietshaus vorliegt, muss zunĂ€chst von der zustĂ€ndigen Behörde festgestellt werden. Der Vermieter kann das Abstellen nicht pauschal verbieten â es kommt auf den Einzelfall an. Gibt es einen extra Platz, um die Kinderwagen abzustellen oder ist das Tragen in die Wohnung unzumutbar? Wichtig ist, dass der Kinderwagen oder Ă€hnlich keine ZugĂ€nge oder gar Fluchtwege versperrt.
Unter keinen UmstÀnden darf jedoch ein Kinderwagen im Treppenhaus mit einem Ringschloss oder Àhnlichem am GelÀnder gegen Diebstahl gesichert werden. Denn im Notfall muss er zur Seite geschoben werden können. Diese Entscheidung basiert auf einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2009 (LG Berlin, 63 S 487/08).
Kinderwagen im Treppenhaus bei Mietwohnungen
Um Ărger oder Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Eltern mit der Vermietung klĂ€ren, wo ein Kinderwagen am besten abgestellt werden kann. Generell können Mieter nicht dazu verpflichtet werden, ihre Kinderwagen in die eigne Wohnung zu bringen. Aufgrund der GröĂe sind diese zu groĂ und zu sperrig, um durch das Treppenhaus getragen zu werden. Zudem nehmen sie zu viel Platz in der Wohnung ein.
Es kann hilfreich sein, noch vor dem Einzug ein Abstellrecht fĂŒr den Hausflur, das Treppenhaus oder einen anderen Bereich in den Mietvertrag oder die Hausordnung aufzunehmen. Dadurch wird das Abstellen eines Kinderwagens im Gemeinschaftsbereich offiziell erlaubt. Diese Regelung gilt dann automatisch fĂŒr alle Bewohner des Hauses. Besucher haben jedoch keinen Anspruch darauf, ihren Kinderwagen ebenfalls im Hausflur zu parken, wenn dadurch eine Behinderung entsteht.
Kinderwagen im Treppenhaus bei Eigentumswohnungen
FĂŒr Eigentumswohnungen gilt dieselbe Rechtsprechung wie fĂŒr Mietwohnungen. Treppenhaus und Hausflur können von allen EigentĂŒmern gleichermaĂen genutzt werden. Bleibt genug Platz und ist keine alternative Abstellmöglichkeit vorhanden, darf der Kinderwagen dauerhaft abgestellt werden. Und bei eingeschrĂ€nktem Platzangebot zumindest kurzzeitig. Da es keine MietvertrĂ€ge gibt, legt die WohnungseigentĂŒmergemeinschaft (WEG) die Hausordnung fest. Es empfiehlt sich auch hier, eine Abstellerlaubnis fĂŒr den Kinderwagen in das allgemeine Regelwerk aufzunehmen. So muss bei einem EigentĂŒmerwechsel nicht neu "verhandelt" werden.
Fazit: Kein generelles Abstellverbot fĂŒr Kinderwagen im Hausflur