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Darf der Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden?

Kinderwagen im Mehrfamilienhaus: Das gilt es zu beachten

Die Einkaufstour oder der Spaziergang mit dem Nachwuchs ist beendet und nun geht es zurück nach Hause. Doch bereits im Hauseingang stoßen viele Eltern auf ein Problem. Wohin mit dem Kinderwagen im Mehrfamilienhaus? Die Wohnung befindet sich im zweiten Obergeschoss und einen Aufzug gibt es nicht. Bedeutet dies, den sperrigen Babywagen jedes Mal über die Treppe nach oben zu tragen oder runter in den Keller? Aber vielleicht darf der Kinderwagen auch einfach im Flur abgestellt werden. Was das Mietrecht, die Hausordnung oder der Brandschutz dazu sagen, darüber informiert unser heutiger Ratgeberbeitrag.

 

Auf den Punkt gebracht: Kinderwagen im Treppenhaus

  • Kinderwagen im Hausflur: Ist das grundsätzlich erlaubt? Ja, Kinderwagen dürfen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn der Flur den Platz dafür bietet und keine unzumutbare Behinderung entsteht.
  • Darf der Vermieter das Abstellen verbieten? Im Mietrecht gibt es kein pauschales Verbot für Kinderwagen im Hausflur. Entsprechende Formulierungen in Mietverträgen und Hausordnungen können unwirksam sein, wenn diese den Fluchtweg nicht blockieren und keine Beeinträchtigung für Mitbewohner bietet.
  • Gibt es Einschränkungen? Sofern der Flur zu schmal ist, es einen Aufzug gibt und ein alternativer Kinderwagenstellplatz vorhanden ist, kann das Abstellen untersagt werden.

 

Kinderwagen im Hausflur abstellen erlaubt oder nicht?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Hausflur und Treppenhaus von allen Mietern oder Wohnungseigentümern gleichermaßen genutzt werden dürfen. Diese Bereiche eines Mehrfamilienhauses zählen zu den Gemeinschaftsräumen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Schuhschränke, Fahrräder oder andere Gegenstände dort dauerhaft aufgestellt werden können. Welche Regeln gelten, ist oft im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten. Jedoch kann das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur nicht grundsätzlich untersagt werden. So sieht es das Mietrecht vor.

 

Wann ist es erlaubt?

Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur ist immer dann erlaubt, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und die Nachbarn nur unwesentlich bis gar nicht behindert werden. Im Eingangsbereich dürfen Kinderwagen nur dann abgestellt werden, wenn kein Aufzug verfügbar ist. Kann das Gestell zusammengeklappt werden, sollte diese Möglichkeit genutzt werden. Die Kinderwagen und Buggys von Osann bieten hierfür eine platzsparende Faltfunktion.

Hinweis: Kurzzeitig darf ein Kinderwagen übrigens immer im Treppenhaus abgestellt werden. Zum Beispiel, während das Kind und die Einkäufe in die Wohnung gebracht werden.

 

Wann ist es nicht erlaubt?

Ist der Hausflur zu schmal, um einen Kinderwagen abzustellen, würde er eine Behinderung darstellen und den Fluchtweg blockieren. Ebenso könnten Rettungsdienste massiv behindert werden. In diesem Fall sollte davon abgesehen und eine andere Lösung gefunden werden. Ein weiterer Grund könnte eine entsprechende Brandschutzverordnung sein. Gibt es einen alternativen Abstellplatz für den Kinderwagen, ist dieser zu nutzen. In diesem Fall wäre ein Verbot, den Wagen im Treppenhaus abzustellen, rechtens.


Was besagen Hausordnung und Mietvertrag?

In manchen Mietverträgen oder in der Hausordnung ist festgehalten, dass grundsätzlich keine Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden dürfen. Ein generelles Verbot ist jedoch nicht immer wirksam, wenn es z.B. keinen alternativen Platz zum Abstellen gibt und keine unmittelbare Gefahr von dem Babywagen ausgeht, kann das Verbot hinfällig sein. Das könnte z.B. ebenfalls eintreten, wenn kein Aufzug im Haus vorhanden oder die Kabine zu klein ist. Dies besagt ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 10. November 2006 (BGH V ZR 46/06).

Sollte also ein entsprechender Abschnitt in den Mietpapieren enthalten sein, ist es hilfreich, dies beizeiten anzusprechen. In einem Gespräch mit der Vermietung oder Hausverwaltung lässt sich in der Regel eine gute Lösung finden, die allen Mietparteien gerecht wird. Auch die Nachbarn können in die Entscheidung einbezogen werden.

 

Kinderwagen im Treppenhaus Brandschutz

In erster Linie dienen Hausflure und Treppenhäuser als Flucht- und Rettungswege. Deshalb müssen diese Bereiche eines Wohnhauses nicht nur verkehrssicher sein, sondern auch frei bleiben. Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühle, die dort abgestellt werden, stellen jedoch nicht grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für den Brandschutz dar. Ob eine reale Verletzung der geltenden Brandschutzbestimmungen für das jeweilige Mietshaus vorliegt, muss zunächst von der zuständigen Behörde festgestellt werden. Der Vermieter kann das Abstellen nicht pauschal verbieten – es kommt auf den Einzelfall an. Gibt es einen extra Platz, um die Kinderwagen abzustellen oder ist das Tragen in die Wohnung unzumutbar? Wichtig ist, dass der Kinderwagen oder ähnlich keine Zugänge oder gar Fluchtwege versperrt.
Unter keinen Umständen darf jedoch ein Kinderwagen im Treppenhaus mit einem Ringschloss oder ähnlichem am Geländer gegen Diebstahl gesichert werden.
Denn im Notfall muss er zur Seite geschoben werden können. Diese Entscheidung basiert auf einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2009 (LG Berlin, 63 S 487/08).

 

Kinderwagen im Treppenhaus bei Mietwohnungen

Um Ärger oder Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Eltern mit der Vermietung klären, wo ein Kinderwagen am besten abgestellt werden kann. Generell können Mieter nicht dazu verpflichtet werden, ihre Kinderwagen in die eigne Wohnung zu bringen. Aufgrund der Größe sind diese zu groß und zu sperrig, um durch das Treppenhaus getragen zu werden. Zudem nehmen sie zu viel Platz in der Wohnung ein.

Es kann hilfreich sein, noch vor dem Einzug ein Abstellrecht für den Hausflur, das Treppenhaus oder einen anderen Bereich in den Mietvertrag oder die Hausordnung aufzunehmen. Dadurch wird das Abstellen eines Kinderwagens im Gemeinschaftsbereich offiziell erlaubt. Diese Regelung gilt dann automatisch für alle Bewohner des Hauses. Besucher haben jedoch keinen Anspruch darauf, ihren Kinderwagen ebenfalls im Hausflur zu parken, wenn dadurch eine Behinderung entsteht.

 

Kinderwagen im Treppenhaus bei Eigentumswohnungen

Für Eigentumswohnungen gilt dieselbe Rechtsprechung wie für Mietwohnungen. Treppenhaus und Hausflur können von allen Eigentümern gleichermaßen genutzt werden. Bleibt genug Platz und ist keine alternative Abstellmöglichkeit vorhanden, darf der Kinderwagen dauerhaft abgestellt werden. Und bei eingeschränktem Platzangebot zumindest kurzzeitig. Da es keine Mietverträge gibt, legt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Hausordnung fest. Es empfiehlt sich auch hier, eine Abstellerlaubnis für den Kinderwagen in das allgemeine Regelwerk aufzunehmen. So muss bei einem Eigentümerwechsel nicht neu "verhandelt" werden.

 

Fazit: Kein generelles Abstellverbot für Kinderwagen im Hausflur

Wichtig zu wissen ist, dass ein allgemeines Verbot, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, unzulässig ist. Fehlt eine Alternative, darf der Wagen – am besten zusammengeklappt, aber nicht angekettet – im Hausflur geparkt werden. Jedoch sollte der Kinderwagen keine wesentliche Behinderung oder gar ein Sicherheitsrisiko darstellen. Mit Umsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme findet sich sicher eine gute Lösung.

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